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   VGH Hessen, 26.01.2022 - 1 B 3115/20   

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https://dejure.org/2022,8284
VGH Hessen, 26.01.2022 - 1 B 3115/20 (https://dejure.org/2022,8284)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26.01.2022 - 1 B 3115/20 (https://dejure.org/2022,8284)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 (https://dejure.org/2022,8284)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 502
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 14.03.2019 - 2 VR 5.18

    Beamter; Dienstunfähigkeit; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarverfahren;

    Auszug aus VGH Hessen, 26.01.2022 - 1 B 3115/20
    Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 44).

    Daher muss sich die Behörde mit von dem Beamten vorgelegten Bescheinigungen auseinandersetzen (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 45).

    Hat die Behörde keinerlei weitergehende Erkenntnisse, etwa weil den vom Beamten eingereichten ärztlichen Attesten kein Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen und ein solcher Grund von dem Beamten auch nicht anderweitig freiwillig offenbart oder sonst wie bekannt geworden ist, kann die Behörde auch die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen (BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 50 sowie vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3.18 -, juris Rn. 6).

    Diese Anweisung ist zunächst nicht dahingehend zu verstehen, dass entsprechende Zusatzbegutachtungen durch den Amtsarzt "angeordnet" werden könnten (vgl. zur Unzulässigkeit einer solchen Anordnung etwa BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 56).

    Dann aber ist es sinnvoll und rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr seine Untersuchungsanordnung hinsichtlich ihres Umfangs sogleich darauf erstreckt, dass der Beamte sich auch einer vom untersuchenden (Amts-)Arzt ggf. für erforderlich erachteten weiteren fachärztlichen Zusatzbegutachtung zu unterziehen hat (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 58).

    Dies gilt auch für eine fachpsychiatrische Untersuchung; es gibt keinen Grund, für sie weitergehende rechtliche Anforderungen anzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 58).

  • BVerwG, 16.05.2018 - 2 VR 3.18

    Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Aufforderung, sich einer amtsärztlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 26.01.2022 - 1 B 3115/20
    Hat die Behörde keinerlei weitergehende Erkenntnisse, etwa weil den vom Beamten eingereichten ärztlichen Attesten kein Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen und ein solcher Grund von dem Beamten auch nicht anderweitig freiwillig offenbart oder sonst wie bekannt geworden ist, kann die Behörde auch die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen (BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 50 sowie vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3.18 -, juris Rn. 6).

    Es kann dahinstehen, ob der Dienstherr nach einer längeren Krankschreibung des betroffenen Beamten seine Absicht zum Erlass einer Untersuchungsanordnung vorher mitteilen muss, um diesem die Möglichkeit einzuräumen, sich zu seinem Gesundheitszustand zu erklären (offen gelassen: BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3/18 -, juris Rn. 7; verneinend: OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 B 1721/18 -, juris Rn. 21).

  • BVerwG, 03.03.2005 - 2 C 4.04

    Polizeidienstunfähigkeit; Legaldefinition der -; keine Einschränkung der - durch

    Auszug aus VGH Hessen, 26.01.2022 - 1 B 3115/20
    Gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 i. V. m. § 114 Satz 1 HBG ist zu prüfen, ob die von dem Beamten derzeit oder künftig wahrzunehmenden Dienstaufgaben die volle Vollzugsdienstfähigkeit auf Dauer weiter erfordern oder ob gewisse Einschränkungen in der dienstlichen Verwendungsfähigkeit der Wahrnehmung der konkreten Dienstaufgaben keinen Abbruch tun (Senatsbeschluss vom 12. August 2021 - 1 B 1851/20 -, n. v.; von Roetteken in: ders./Rothländer, HBR IV, § 111 HBG Rn. 24; instruktiv: BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 -, juris Rn. 9).

    Die Vollzugsdienstunfähigkeit wird hierdurch nicht in Frage gestellt (BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 -, juris Rn. 9 ff.).

  • BVerfG, 21.10.2020 - 2 BvR 652/20

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Untersuchungsanordnung zur

    Auszug aus VGH Hessen, 26.01.2022 - 1 B 3115/20
    Gleichzeitig genügt der Dienstherr damit seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem betroffenen Beamten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris Rn. 34).
  • OVG Sachsen, 21.09.2021 - 6 B 360/21

    Wahlplakat; Beseitigungsverfügung; Meinungsäußerung; Volksverhetzung

    Auszug aus VGH Hessen, 26.01.2022 - 1 B 3115/20
    Eine funktionsgerechte nachgeholte Anhörung im gerichtlichen Eilverfahren ist gleichwohl möglich, setzt allerdings voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die eigene Entscheidung kritisch zu überdenken (OVG Sachsen, Beschluss vom 21. September 2021 - 6 B 360/21 -, juris Rn. 14; OVG Nds., Beschluss vom 1. März 2006 - 11 ME 48/06 -, juris Rn. 8).
  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 17.10

    Polizeivollzugsbeamter; Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit; Versetzung in

    Auszug aus VGH Hessen, 26.01.2022 - 1 B 3115/20
    Eine Verpflichtung zur Anhörung folgt nicht aus § 28 Abs. 1 HVwVfG , weil es sich bei der an einen Beamten gerichteten Untersuchungsanordnung mangels Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17/10 -, juris Rn. 14 und Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80/13 -, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 7. Juni 2021 - 1 B 1047/21 -, n. v.).
  • BVerwG, 10.04.2014 - 2 B 80.13

    Beamter; dauernde Dienstunfähigkeit; Zurruhesetzung; Rechtspfleger; Fehlzeiten;

    Auszug aus VGH Hessen, 26.01.2022 - 1 B 3115/20
    Eine Verpflichtung zur Anhörung folgt nicht aus § 28 Abs. 1 HVwVfG , weil es sich bei der an einen Beamten gerichteten Untersuchungsanordnung mangels Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17/10 -, juris Rn. 14 und Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80/13 -, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 7. Juni 2021 - 1 B 1047/21 -, n. v.).
  • OVG Niedersachsen, 01.03.2006 - 11 ME 48/06

    Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung einer Abschiebung; Überwiegen des

    Auszug aus VGH Hessen, 26.01.2022 - 1 B 3115/20
    Eine funktionsgerechte nachgeholte Anhörung im gerichtlichen Eilverfahren ist gleichwohl möglich, setzt allerdings voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die eigene Entscheidung kritisch zu überdenken (OVG Sachsen, Beschluss vom 21. September 2021 - 6 B 360/21 -, juris Rn. 14; OVG Nds., Beschluss vom 1. März 2006 - 11 ME 48/06 -, juris Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.12.2016 - 10 S 35.16

    Aufforderung an einen Beamten zu Angaben zu Gründen für seine Erkrankung

    Auszug aus VGH Hessen, 26.01.2022 - 1 B 3115/20
    Es handelt sich aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die Privatsphäre und das Persönlichkeitsrecht des Beamten um eine Mitwirkungsobliegenheit (OVG B-B, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - OVG 10 S 35.16 -, juris Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2019 - 6 B 1721/18

    Ermittlung der Dienstfähigkeit eines Beamten im allgemeinen Vollzugsdienst;

    Auszug aus VGH Hessen, 26.01.2022 - 1 B 3115/20
    Es kann dahinstehen, ob der Dienstherr nach einer längeren Krankschreibung des betroffenen Beamten seine Absicht zum Erlass einer Untersuchungsanordnung vorher mitteilen muss, um diesem die Möglichkeit einzuräumen, sich zu seinem Gesundheitszustand zu erklären (offen gelassen: BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3/18 -, juris Rn. 7; verneinend: OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 B 1721/18 -, juris Rn. 21).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2014 - 4 S 1209/13

    Anordnung gegenüber einem Richter, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit

  • VGH Hessen, 15.03.2021 - 1 A 2521/18

    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

  • VGH Hessen, 11.08.2020 - 1 B 1846/20

    Amtsärztliche Untersuchungsanordnung

  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 B 97.11

    Feststellung gesundheitlicher Beeinträchtigung als Folge eines Dienstunfalls;

  • BVerwG, 17.09.1997 - 2 B 106.97

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Rechtfertigung der Weisung mit dem

  • BVerfG, 20.07.2020 - 2 BvR 2214/19

    Recht auf effektiven Rechtsschutz im Vollzug der Sicherungsverwahrung

  • VG Berlin, 11.06.2009 - 7 A 283.07

    Dienstunfähigkeit im Justizvollzugsdienst

  • VGH Hessen, 14.09.2023 - 1 B 994/23

    Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung

    Ein solcher Anspruch besteht, wenn sich die Untersuchungsanordnung im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als dem für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage als fehlerhaft erweist oder aber nach diesem - vorliegend noch nicht eingetretenen - Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Untersuchungsanordnung weggefallen bzw. Umstände eingetreten sind, die ihre Aufrechterhaltung mit dem konkreten Inhalt nicht (mehr) zulassen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 36 m. w. N.).

    Liegen dem Dienstherrn allerdings Erkenntnisse über die Gründe der krankheitsbedingten Fehlzeiten vor, ist es auch bei einer auf die gesetzliche Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützten Untersuchungsanordnung nicht ausreichend, lediglich auf die Fehlzeiten des Beamten zu verweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 51 ff., sowie die nicht veröffentlichten Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2023 - 1 B 418/23 -, vom 7. Februar 2023 - 1 B 1966/22 - und vom 23. August 2021 - 1 B 2452/20 -).

    Innerhalb des nur in den Grundzügen festzulegenden Rahmens muss es dem mit der Untersuchung beauftragten Arzt überlassen bleiben, die einzelnen Schritte der Untersuchung und deren Schwerpunkte nach deren Erforderlichkeit sachkundig zu bestimmen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 58).

    Denn die Einzelheiten der Untersuchung sind von deren Verlauf und den dabei gewonnenen Erkenntnissen abhängig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 58, und vom 19. April 2022 - 1 B 34/22 -, n. v.).

    Um dem verfassungsrechtlichen Ziel der Untersuchung der Dienstfähigkeit, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen und zugleich der Fürsorgepflicht gegenüber dem betroffenen Beamten gerecht zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris Rn. 34), verbietet es sich, nicht oder vom Dienstherrn kaum zu erfüllende Anforderungen an die Untersuchungsanordnung zu stellen (zum Ganzen: Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2023 - 1 B 415/23 -, n. v. und vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 58).

    Dies schließt es aus, dass der Dienstherr vor dem Erlass einer Untersuchungsanordnung mit dem später zu beauftragenden Amtsarzt Rücksprache halten muss, um mit diesem gemeinsam unter Auswertung der zur Verfügung stehenden Unterlagen die Untersuchungsmethoden konkret und detailliert festzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 59 zur Frage, ob der Dienstherr Einschränkungen der Untersuchungsanordnungen mittels eines von ihm einzuholenden Sachverständigengutachtens zu eruieren hat).

  • VGH Hessen, 11.07.2023 - 1 B 415/23
    Der Zulässigkeit des Eilantrags steht § 44a VwGO nicht entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 30 sowie vom 11. August 2020 - 1 B 1846/20 -, juris Rn. 12 ff.).

    Ein solcher Anspruch besteht, wenn sich die Untersuchungsanordnung im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als dem für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1997 - 2 B 106/97 -, juris Rn. 7; Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 36; VGH B-W, Urteil vom 22. Juli 2014 - 4 S 1209/13 -, juris Rn. 30) als fehlerhaft erweist oder aber nach diesem - vorliegend noch nicht eingetretenen - Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Untersuchungsanordnung weggefallen bzw. Umstände eingetreten sind, die ihre Aufrechterhaltung mit dem konkreten Inhalt nicht (mehr) zulassen.

    Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 44; Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 51).

    Hat die Behörde keinerlei weitergehende Erkenntnisse, etwa weil den vom Beamten eingereichten ärztlichen Attesten kein Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen und ein solcher Grund von dem Beamten auch nicht anderweitig freiwillig offenbart oder sonst wie bekannt geworden ist, kann die Behörde auch die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen (BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 50 sowie vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3.18 -, juris Rn. 6; Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 51).

    Nach der Rechtsprechung des Senats wäre es - auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente - rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr seine Untersuchungsanordnung hinsichtlich ihres Umfangs sogleich darauf erstreckt, dass der Beamte sich auch einer vom untersuchenden (Amts-)Arzt ggf. für erforderlich erachteten weiteren fachärztlichen Zusatzbegutachtung zu unterziehen hat, was auch für fachpsychiatrische (Zusatz-)Untersuchungen gilt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 68, siehe hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 58).

  • VG Ansbach, 21.03.2023 - AN 16 E 23.495

    Beamtenrecht, (rechtswidrige) Untersuchungsanordnung, formelle und materielle

    Diese hat sich nicht durch das Verstreichen des Untersuchungstermins am 13. März 2023 durch Zeitablauf erledigt (vgl. für vergleichbare Fälle so auch st. Rechtspr. des BayVGH, B.v. 28.1.2013 - 3 CE 12.1883 -, juris Rn. 29; B.v. 6.10.2014 - 3 CE 14.1357 -, juris Rn. 14; B.v. 1.9.2015 - 3 CE 15.1274 -, juris Rn. 29; OVG Rheinland-Pfalz, 29.10.2020 - 2 B 11161/20 - juris Rn. 16, HessVGH, B.v. 26.1.2022 - 1 B 3115/20 - Rn. 34; OVG NRW, B.v. 12.12.2017 - 1 B 1470/17 - juris Rn. 11; vgl. BayVGH anders nur für den Fall, dass Untersuchungsanordnung inkl.
  • Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 05.05.2023 - KVVG II 1/23
    cc) In der Hauptsache einschlägig ist daher zur Durchsetzung eines (Folgen-)Beseitigungsanspruchs auf Rücknahme der Untersuchungsanordnung (vgl. VGH Kassel NVwZ-RR 2022, 502 Rn. 30) eine allgemeine Leistungsklage (vgl. BeckOK BeamtenR Bund/Heid, 28. Ed. 1.11.2022, BBG § 44 Rn. 39), die - wie ausgeführt - in der Rechtsprechung des KVVG anerkannt ist.
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